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GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät von Rechtsanwälten und Steuerberatern. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, vom Kapitalmarktrecht und Bankrecht über Gesellschaftsrecht bis hin zum Arbeitsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
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Hinzugefügt am 11.02.2011 - 15:26:47 von Dave
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Wird eine Wohnung zu einem verbilligten Mietpreis - etwa an Angehörige
- vermietet, kann der Vermieter alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der
Wohnung - unter weiteren Voraussetzungen - in voller Höhe als
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
absetzen. Voraussetzung hierfür war bis 2004, dass die vereinbarte
Miete mindestens 56 % (vorher 50 %) der ortsüblichen Miete betrug.
Bereits 2003 hatte der Bundesfinanzhof jedoch entschieden, dass der volle
Werbungskostenabzug "ohne weitere Prüfungen" nur dann möglich
ist, wenn die vereinbarte Miete mindestens 75 % der Marktmiete beträgt.
Bei einer Miete zwischen 56 und 75 % müsse ermittelt werden, ob über
einen Zeitraum von 30 Jahren aus der verbilligten Vermietung insgesamt ein
Totalüberschuss erzielt werden kann.
Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 führt - ab dem 1.1.2012 - eine Änderung
herbei, die die verbilligte Vermietung einer Wohnung bereits dann als "vollentgeltlich"
ansieht, wenn die Miete mindestens 2/3 der ortsüblichen Miete beträgt.
Danach berechtigt eine über diesen Betrag hinausgehende Miete zum
vollen Werbungskostenabzug der entsprechenden Aufwendungen. Liegen die
monatlichen Mieteinnahmen unter der 2/3 Grenze, führt das zu einer
zwangsweisen anteiligen Kürzung der abzugsfähigen
Werbungskosten.
Anmerkung: Wurde in der Vergangenheit eine Miete zwischen 56 und
66 % der ortsüblichen Miete erhoben, sollte zur Vermeidung von
steuerlichen Nachteilen die Miete an die erforderliche Mindesthöhe
von 66 % der ortsüblichen Miete angepasst werden. Wurde in der
Vergangenheit eine höhere Miete verlangt, kann auch eine
Mietminderung für die Parteien in Betracht kommen und vor allem für
den Angehörigen von Vorteil sein. Lassen Sie sich hier unbedingt vor Änderung
oder Abschluss derartiger Verträge beraten! Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
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04.01.2012 - 18:46:36
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http://www.grprainer.com/News/neuregelung-der-steuerlichen-behandlung-von-verbil ...
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Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein
Erststudium sollen auch in Zukunft nicht als Werbungskosten oder
Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigt werden können.
Nach Urteilen des Bundesfinanzhofs, der das bisherige Abzugsverbot für
nicht klar genug definiert gehalten hatte, wurde in einer Sitzung des
Finanzausschusses am 25.10.2011 eine "Klarstellung der vom
Gesetzgeber gewollten Rechtslage" beschlossen. Zugleich soll aber ab
2012 eine Erhöhung des Sonderausgabenabzugs für
Ausbildungskosten von derzeit 4.000 auf 6.000 zum Tragen kommen.
Die sog. Klarstellung wurde in den Gesetzentwurf zur Umsetzung der
Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
eingefügt.
Mit den Änderungen soll verdeutlicht werden, dass die erste
Berufsausbildung und das Erststudium als Erstausbildung der privaten
Lebensführung zuzuordnen sind. Die Klarstellungen sollen rückwirkend
für Veranlagungszeiträume ab 2004 gelten.
Anmerkung: Die geplante Gesetzesänderung bzw. "Nichtanwendungs-Gesetzgebung"
wird in der Fachwelt durchaus kritisch gesehen. In der Fachliteratur wird
bereits im Vorfeld über die Verfassungsmäßigkeit der neuen
gesetzlichen Regelung heftig debatiert und mit Verfassungsbeschwerden
gerechnet. Es gilt deshalb weiter der Grundsatz, alle Belege für
entsprechende Aufwendungen zu sammeln und sie einkommensteuerlich
rechtzeitig geltend zu machen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
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04.01.2012 - 18:46:36
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http://www.grprainer.com/News/gesetzgeber-will-kosten-fuer-erststudium-nicht-als ...
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Die Einkommensteuer wird auf Antrag ermäßigt, wenn einem
Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als
der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und
gleichen Familienstands (sog. außergewöhnliche Belastung)
erwachsen. Hierzu gehören insbesondere auch Krankheitskosten
Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der
Bundesfinanzhof mit 3 Urteilen vom 11.11.2010 entschieden, dass zur
Geltendmachung von Krankheitskosten als außergewöhnliche
Belastungen der Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Indikation
der Behandlung nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung
eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. Attest
eines öffentlich-rechtlichen Trägers geführt werden muss.
Der Nachweis kann vielmehr auch noch später und durch alle geeigneten
Beweismittel erbracht werden.
Durch eine Neuregelung im Steuervereinfachungsgesetz 2011 sollen diese
Urteile nicht mehr anwendbar sein. Daher hat er Steuerpflichtige wieder im
Vorfeld den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im
Krankheitsfall zu erbringen, und zwar:
durch eine Verordnung eines Arztes/Heilpraktikers für Arznei-,
Heil- und Hilfsmittel,
durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche
Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung für
eine Bade- oder Heilkur,
durch eine Bescheinigung des behandelnden Krankenhausarztes für
Besuchsfahrten zu einem für längere Zeit in einem Krankenhaus
liegenden Ehegatten oder Kind.
Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
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04.01.2012 - 18:46:36
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http://www.grprainer.com/News/kein-erleichterter-nachweis-von-krankheitskosten-a ...
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Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 werden mit Rückwirkung ab
dem 1.7.2011 die bislang sehr hohen Anforderungen an die elektronische Übermittlung
von Rechnungen reduziert und so Bürokratiekosten der Wirtschaft in
Milliardenhöhe abgebaut.
Unter einer elektronischen Rechnung versteht die Finanzverwaltung eine
Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen
wird. Hierunter fallen Rechnungen, die per E-Mail ggf. mit PDF- oder
Textdateianhang, per Computer-Telefax oder Fax-Server, per Web-Download
oder im Wege des Datenträgeraustauschs (EDI) übermittelt werden.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass eine Signatur nicht mehr
vorgeschrieben ist, diese gleichwohl aber verwendet werden kann.
Elektronische Rechnungen werden nunmehr umsatzsteuerlich für den
Vorsteuerabzug anerkannt, wenn die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die
Unversehrtheit ihres Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet
sind und die Rechnung alle gesetzlich erforderlichen Angaben enthält.
Die Echtheit der Herkunft einer Rechnung ist nur dann gewährleistet,
wenn die Identität des Rechnungsausstellers sichergestellt werden
kann. Die Unversehrtheit des Inhalts einer Rechnung ist gewährleistet,
wenn die nach dem Umsatzsteuergesetz erforderlichen Pflichtangaben während
der Übermittlung der Rechnung nicht geändert worden sind.
Verwendet der Unternehmer keine qualifizierte elektronische Signatur oder
das EDI-Verfahren, ist durch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren, das
einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung
schafft, sicherzustellen, dass die Echtheit der Herkunft und die
Unversehrtheit des Inhalts sowie die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet
sind. Wie das geschehen soll, schreibt die Finanzverwaltung nicht vor. In
der Praxis wird sie sicherlich kritisch prüfen und eine Art "Beweisführung"
verlangen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
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04.01.2012 - 18:46:36
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http://www.grprainer.com/News/geringere-anforderungen-an-elektronisch-uebermitte ...
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Die Umsatzsteuer entsteht grundsätzlich mit Ablauf des
Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde ("Soll-Versteuerung").
Auf die Bezahlung der Leistung durch den Kunden kommt es dabei nicht an.
Unternehmern, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht
mehr als 500.000 betragen hat, haben die Möglichkeit, die
Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen ("Ist-Versteuerung").
Dabei entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem
das Entgelt für die Leistung durch den Unternehmer vereinnahmt worden
ist, das heißt, die Abführung der Steuer an das Finanzamt muss
erst erfolgen, wenn und soweit der Kunde gezahlt hat.
Die Umsatzgrenze wurde zum 1.7.2009 bundeseinheitlich auf den bis dahin
nur für die neuen Bundesländer geltenden Betrag von 500.000
angehoben. Die Maßnahme war bis zum 31.12.2011 befristet. Bei einem
Auslaufen der Befristung würde die maßgebliche Umsatzgrenze
bundesweit auf 250.000 absinken. Dadurch würde den Unternehmen
wichtige Liquidität entzogen werden. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung
des Umsatzsteuergesetzes wird die Umsatzgrenze von 500.000
dauerhaft fortgeführt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
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04.01.2012 - 18:46:36
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http://www.grprainer.com/News/grenze-bei-der-berechnung-der-umsatzsteuer-nach-ve ...
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Wer die Umsatzsteuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche
Lieferung/Leistung in Anspruch nehmen will, muss u. a. nachweisen, dass
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), die vom Abnehmer als
Nachweis seiner Unternehmereigenschaft vorgelegt wird, im Zeitpunkt der
Lieferung Gültigkeit hat. Es reicht nicht aus, wenn die USt-IdNr. im
Zeitpunkt des Umsatzes vom Abnehmer lediglich beantragt wurde. Zuständig
für die Überprüfung der USt-IdNr. ist das Bundeszentralamt
für Steuern. Die Behörde bestätigt auf Anfrage z. B. über
das Internet unter http://evatr.bff-online.de/eVatR die Gültigkeit
einer USt-IdNr.
Es wird daher dringend empfohlen, die qualifizierte Abfrage vor
jeder Lieferung bzw. Leistung durchzuführen und sich jedes Mal eine
Bestätigung auszudrucken. Die derzeitige EU-Richtlinie kann von den
Prüfern teilweise sehr streng ausgelegt werden, sodass die Gefahr der
Nichtanerkennung der Umsatzsteuerbefreiung besteht. Während man bei
einer einfachen Abfrage lediglich die Mitteilung erhält, ob eine
USt-IdNr. gültig oder ungültig ist, wird bei der qualifizierten
Abfrage auch der Name und die Anschrift der Person bestätigt.
Da ein in betrügerischer Absicht handelnder Leistungsempfänger
i. d. R. nicht eine frei erfundene USt-IDNr., sondern eine bereits
bestehende Nummer eines anderen Unternehmens angibt, kann der
Leistungserbringer nur mit einer qualifizierten Bestätigungsabfrage
einen Betrug ausschließen. Mit einer solchen Abfrage kann der
Unternehmer nachweisen, dass er die erforderliche Sorgfalt erbracht hat,
die von einem ordentlichen Kaufmann erwartet wird.
Anmerkung: Eine nur bei Beginn der Geschäftsbeziehung
erfolgte Abfrage dürfte wohl in keinem Fall genügen. Daher
sollte diese zumindestens in regelmäßigen Abständen
wiederholt werden, wenn man nicht bereit ist, bei jeder Lieferung oder
Leistung eine qualifizierte Abfrage mit Bestätigungsvermerk
vorzunehmen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
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04.01.2012 - 18:46:36
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http://www.grprainer.com/News/innergemeinschaftliche-lieferungen-qualifizierte-a ...
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Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die
für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und
Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Grenzen
bestimmt. Für das Jahr 2012 gelten folgende Rechengrößen:
Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig,
wenn sie im Jahr mehr als 50.850 bzw. im Monat mehr als 4.237,50
verdienen.
Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von
jährlich höchstens 45.900 bzw. von monatlich höchstens
3.825 berechnet.
Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und
Arbeitslosenversicherung beträgt 67.200 (alte Bundesländer
- aBL) bzw. 57.600 (neue Bundesländer - nBL) im Jahr.
Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden
von höchstens 5.600 (aBL) bzw. 4.800 (nBL) monatlich
berechnet.
Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf
2.625 (aBL)/2.240 (nBL) monatlich, also 31.500
(aBL)/26.880 (nBL) jährlich festgelegt.
Die Geringfügigkeitsgrenze soll von 400 auf 450
monatlich angehoben werden.
Der Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt für
das ganze Bundesgebiet 15,5 %. Davon tragen Arbeitgeber 7,3 % und
Arbeitnehmer 8,2 %. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung
bleibt bei 1,95 % bzw. bei Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits
vollendet haben, 2,2 %; der Rentenversicherungsbeitragssatz reduziert sich
auf 19,6 %. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung beträgt
weiterhin 3?%.
Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu
tragen. Bei der Krankenversicherung hat der Arbeitnehmer zusätzlich
0,9 % selbst zu tragen. Auch der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für
Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen.
Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmer
trägt hier 1,475 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des
23. Lebensjahres 1,725 %) und der Arbeitgeber 0,475 % des Beitrags zur
Pflegeversicherung.
Sachbezugswerte 2012: Der Wert für Verpflegung wird ab
1.1.2012 auf 219 monatlich angehoben (Frühstück bleibt
bei 47 , Mittag- und Abendessen erhöht sich auf je 86 ).
Der Wert für die Unterkunft erhöht sich ebenfalls auf 212 .
Bei einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche
Mietpreis. Besonderheiten gelten für die Aufnahme im
Arbeitgeberhaushalt bzw. für Jugendliche und Auszubildende. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
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04.01.2012 - 18:46:36
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http://www.grprainer.com/News/die-sozialversicherungsgrenzen-und-sachbezugswerte ...
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Die Familienpflegezeit sieht vor, dass Beschäftigte ihre
Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal 2 Jahren auf bis zu 15
Stunden wöchentlich reduzieren können, wenn sie einen Angehörigen
pflegen. Wird zum Beispiel die Arbeitszeit in der Pflegephase auf 50 %
reduziert, erhalten die Beschäftigten weiterhin 75 % des letzten
Bruttoeinkommens. Zum Ausgleich müssen sie später wieder voll
arbeiten, bekommen in diesem Fall aber weiterhin nur 75 % des Gehalts - so
lange, bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen ist.
Um gerade für kleinere und mittlere Unternehmen die Risiken einer
Berufs- und Erwerbsunfähigkeit zu minimieren, muss jeder Beschäftigte,
der die Familienpflegezeit in Anspruch nimmt, zu diesem Zeitpunkt eine
Versicherung abschließen. Die Prämien sind gering. Die
Versicherung endet mit dem letzten Tag der Lohnrückzahlungsphase der
Familienpflegezeit.
Beitragszahlungen in der Familienpflegezeit und die Leistungen der
Pflegeversicherung zur gesetzlichen Rente bewirken zusammen einen Erhalt
der Rentenansprüche. Diese Ansprüche steigen mit der Höhe
der Pflegestufe. Damit halten pflegende Angehörige, trotz Ausübung
der Pflege, die Rentenansprüche etwa auf dem Niveau der Vollzeitbeschäftigung.
In der betrieblichen Praxis orientiert sich die Familienpflegezeit am
Modell der Altersteilzeit. Das bedeutet: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
schließen eine Vereinbarung zur Familienpflegezeit ab. Der
Arbeitgeber beantragt dann eine Refinanzierung beim Bundesamt für
Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
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04.01.2012 - 18:46:36
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http://www.grprainer.com/News/familienpflegezeit-startet-am-1-1-2012_9.html
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